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Allgemeine Geschäftsbedingungen

MR WERKZEUG - Manfred Racek, Ausgabe September 2014

Nachstehende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Aufträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber, sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen. Es gelten nur diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

I. Vertragsabschluss

1. Alle Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichen oder irgendwelche Zusicherungen unsererseits enthalten. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellte Ware dar. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftrags-bestätigung annehmen oder dadurch, dass wir dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

2. Alle Angebote sind freibleibend. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsvermögen und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

II. Preise

1. Unsere Listenpreise sind freibleibend. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die am Eingangstag der Bestellung gültigen Preise in Euro je Stück oder entsprechend der angegebenen Mengeneinheit zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Österreichs frei Haus bzw. frei Empfangsort/-station bei Speditions- /Bahnfracht jeweils einschließlich Verpackung. Ausgenommen sind Aufträge unter 150,- EUR NettoWarenwert, schwersperrige bzw. gewichtsintensive Güter und vom Auftraggeber gewünschte Kurierleistungen. Abverkaufsartikel und andere Sonderaktionen können, sofern nicht anders vereinbart, ebenfalls unfrei geliefert werden. Für Aufträge unter 150,- EUR Netto-Warenwert wird ein Kostenanteil von Euro 6,- zzgl. MwSt. berechnet. Für schwersperrige und gewichtsintensive Güter mit Original- und Spezialverpackung gilt Lieferung ab Werk, unfrei, ausschließlich Verpackung. Auslandslieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, grundsätzlich unfrei.

III. Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, lauten die Zahlungsbedingungen:
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Das Rechnungsdatum entspricht immer dem Lieferdatum, da Waren von uns immer mit Rechnung und Lieferschein versendet werden.

2. Das Zurückhalten von Zahlungen sowie die Aufrechnung etwaiger vom Auftragnehmer widersprochener Gegenansprüche sind nicht zulässig.

3. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel nehmen wir nicht in Zahlung.

4. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung berechnen wir ab der 4. Mahnung ausnahmslos die gesetzlichen Verzugszinsen von 8% p.A. über dem gültigen Basiszinssatz. Des weiteren werden Skonti hinfällig und Zahlungen sofort fällig, wenn ein Zahlungsverzug für eine andere Lieferung oder Leistung vorliegt. Dies gilt auch bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder einem gerichtlichen Insolvenzverfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung.

5. Werden dem Auftragnehmer nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern, so werden alle Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer sofort fällig. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten auszuführen. Nach einer angemessenen Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz verlangen.

IV. Lieferung

1. Von uns genannte Liefertermine gelten stets nur als annähernde Richtangaben, wobei wir stets bemüht sind, angegebene Termine einzuhalten. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Ein Lieferverzug unsrerseits tritt nicht ein, solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit in Verzug ist.

3. Unvorhergesehene Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzüge, Streiks und Aussperrungen sowohl im eigenen Betriebe, als auch beim Zulieferer und dgl., entheben uns von der Verpflichtung zur termingerechten Lieferung ohne das abgeschlossene Geschäft ganz oder teilweise aufzuheben. Sollten die erwähnten Umstände auch eine spätere Erfüllung der Lieferverpflichtung unmöglich machen, so behalten wir uns vor, von dem Geschäft zurückzutreten.

4. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind, sofern sie außerhalb des gesetzlichen Rahmens liegen, in jedem Falle ausgeschlossen.

5. Befinden wir uns in Verzug und setzt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von zumindest vier Wochen mit Rücktrittsandrohung, so kann er nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

6. Kommt der Kunden in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Nimmt der Kunden die bestellte Ware trotz Nachtfristsetzung nicht ab, können wir ohne besonderen Nachweis Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des Wertes der nicht abgenommenen Ware zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer verlangen. Es bleibt uns vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schadenersatz zu fordern.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Ware wird auf Gefahr des Auftraggebers geliefert und geht spätestens mit dem Absenden der Lieferteile auf ihn über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen wie Versandkosten oder Inbetriebnahme übernommen hat.

2. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Wahl des Auftragnehmers überlassen. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt in jedem Fall nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

2. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Auftragnehmer. Bei Scheckzahlung bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung dieser Verbindlichkeiten durch den Auftraggeber bestehen.

3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen, und bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand verarbeitet wird.

4. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Auftraggebers oder Dritten verbunden ist, in der Regel eine selbständige abnehmbare und damit sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder geht hierdurch eine Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Für das Miteigentum des Auftragnehmers gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Auftraggebers.

6. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Auftragnehmers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Auftraggeber darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Auftragnehmer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterverkauft, die dem Auftragnehmer nicht gehören, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für die Lieferung gelten die technischen Normen des Herstellungslandes. Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:

1. Offensichtliche Mängel hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit und Menge der Lieferung sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß angenommen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.

2. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.

3. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

4. Gewährleistungsansprüche sind binnen 6 Monaten nach Erhalt der Ware an dem Bestimmungsort bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen.

5. Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Gemäß § 9 Produkthaftpflichtgesetz ist unsere Haftung für Sachschäden im Betriebsvermögen des Käufers - sofern es sich um ein Unternehmer-Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 Konsumentenschutzgesetz handelt - ausgeschlossen.

6. Die vorgesehenen Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsmäßiger Ware. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche bestehen nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer verantwortlichen Mitarbeiter.

VIII. Geheimhaltung

1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vom Auftraggeber unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

2. Die Daten der Geschäftspartner dürfen für eigene Zwecke in gesetzlich zulässiger Weise gespeichert und verwertet werden.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist Wien. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag und dessen Durchführung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Die Anwendung des österreichischen Rechtes wird vereinbart.

Tipp

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